Ortstaxe (Gemeindeaufenthaltsabgabe)

Die Abgabe ist von allen Personen zu zahlen, die in Beherbergungsbetrieben der Gemeinde Partschins übernachten, ausgenommen Minderjährige bis 14 Jahre, und ist am letzten Aufenthaltstag pro Person und Übernachtung zu entrichten.

Veröffentlichungsdatum:

01.12.2022

Lesedauer

1 Minute

Themen
Kategorien

Beschreibung


Zur Zahlung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die in folgenden im Gebiet der Gemeinde Partschins gelegenen Beherbergungsbetrieben übernachten:

a) gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,

b) Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und jene Sonderfälle, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind,

c) Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.

Die Abgabe ist pro Person und Übernachtung geschuldet und ist am letzten Aufenthaltstag im Beherbergungsbetrieb vom Abgabeschuldner dem Steuersubstitut zu zahlen. Von der Zahlung der Abgabe befreit sind Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ortstaxe (Gemeindeaufenthaltsabgabe).pdf

Datei

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 06.08.2025, 15:45 Uhr

Entdecken

Bekanntmachungen

Ausschreibungen, Bekanntmachungen von Wettbewerben und weitere Informationen für Bürger*innen und Unternehmen....

News

Aktuelle Informationen über Veranstaltungen und das kulturelle Leben in der Gemeinde.

Pressemitteilungen

Amtliche Mitteilungen des Bürgermeisters, der politischen Organe und der Gemeindeämter.